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Lexikon

Schifffahrt

Seetagebuch

Bestimmungen zum Führen von Seetagebüchern

Aus dem amtlichen Merkblatt (Anlage 3 zu MSInfo Nr. 8, 3. Januar 2000, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Referat LS 20, Merkblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher):

Rechtsvorschriften für Sportfahrzeuge

Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z. B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen. Gerade Vercharterter sind hier in der Pflicht, da nur das Charterunternehmen über mögliche versteckte Sicherheitsmängel auf dem Laufenden sein kann. Den Chartergast trifft natürlich die Pflicht zur Eintragung sicherheitsrelevanter Tatsachen während des Törns.

§ 6 Absatz 3 des Schiffssicherheitsgesetzes schreibt für alle Schiffe folgendes vor: "Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen."

§ 5 Absatz 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) (SchSV) bestimmt hierzu: "Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage (zur SchSV) enthaltenen Vorschriften einzuhalten."

Prinzip der Selbstkontrolle nach § 2 SchSV

"Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden."

Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.7.1993 (BGBl. I S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut "soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs) verpflichtet ist" in § 6 Absatz 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Absatz3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in aller Regel zutreffen.

Nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden sind ("Seetagebuch"), nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der Eigentümer des Schiffes hat nach ß 14 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

Formvorschriften für Sportfahrzeuge

Nach dem in § 5 Absatz 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind u.a. für Sportfahrzeuge folgende Anforderungen einzuhalten:

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