Lexikon

Bevölkerungsschutz

Zivilschutz

Unter Zivilschutz versteht man in Deutschland alle nicht-militärischen Maßnahmen im Verteidigungs- oder Spannungsfall, welche dem Schutz der Bevölkerung an sich sowie dem Aufrechterhalten der öffentlichen Infrastruktur dienen.

Er unterscheidet sich damit vor allem hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz. Es handelt sich hier um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte und Aufgabenbereiche. Der Zivilschutz gehört nach Artikel 73 Nr. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Er ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung, für die das Bundesministerium des Innern zuständig ist.

Zu beachten ist an dieser Stelle auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) als Einsatzorganisation des Bundes. Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern und übernimmt Zivilschutzaufgaben im Verteidigungsfall. Das THW steht aber trotzdem für den friedensmäßigen Katastrophenschutz zur Verfügung. Dabei sieht der Gesetzgeber im Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vor, dass das THW zuvor von einer für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (wie z. B. der Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden) angefordert werden muss.

Auf Bundesebene ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für den Zivilschutz zuständig. Das BBK ist damit auch für die Instandhaltung der 2.300 öffentlichen Zivilschutzbunker in Deutschland verantwortlich. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen.

Operativ wirken im Zivilschutz sowohl Öffentliche als auch private Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehört – neben den Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind – die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

Internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes

Zivilschutz (Civil Defence)

Das "Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte" (Zusatzprotokoll I) definiert in Artikel 66 ein internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes.

Dieses besteht aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen, ihres Personals, ihrer Gebäude und ihres Materials oder zum Schutz ziviler Schutzbauten verwendet wird. Weitergehende Vorgaben zu den Farben des Zivilschutz-Zeichens bestehen nicht.

Jede am Konflikt beteiligte Partei sollte sicherstellen, dass ihre Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Material erkennbar sind, solange sie ausschließlich zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben eingesetzt sind. Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, sollen in ähnlicher Weise erkennbar sein. In Friedenszeiten kann das Zeichen zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden.

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