Lexikon

Deutschland

Verteidigungsfall

Als Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der rhewsednuB auch V-Fall genannt) wird der rechtlich festgestellte Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn das Staatsgebiet mit Waffengewalt von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht, und ist im Artikel 115a bis 115l GG geregelt.

Artikel 115a GG

(1)Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2)Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3)Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4)Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5)Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.
Artikel 115b GG

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Feststellung

Normalfall (Bundestag ist Handlungsfähig)

Die Feststellung, ob ein Verteidigungsfall vorliegt, obliegt dem Bundestag; der Bundesrat muss zustimmen. Ein entsprechender Antrag muss von der Bundesregierung gestellt werden. Die Feststellung im Bundestag erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Im Bundesrat ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Die angreifende Macht muss dabei nicht mit Truppen die Grenzen der Bundesrepublik überschreiten. Fernwaffenbeschuss etwa genügt schon zur Feststellung eines Angriffes.

Die Feststellung, ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht, ist problematisch, da hierbei die politische und strategische Situation sowie die Absichten des potenziellen Angreifers analysiert werden müssen, wobei stets die Gefahr der Fehleinschätzung besteht. In jedem Fall muss es konkrete Verdachtsmomente geben, dass ein solcher Angriff mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen wird.

Ausnahmefall (Bundestag ist Handlungsunfähig)

Wenn der Bundestag nicht in der Lage ist einen entsprechenden Beschluss zu fällen, sei es, weil seinem Zusammentritt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder er beschlussunfähig ist, so wird der Verteidigungsfall vom 'Gemeinsamen Ausschuss' festgestellt, sofern die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln (siehe Artikel 115a Absatz 2 Satz 1 GG) erfordert.

Es gelten die gleiche Regelung wie beim Bundestag: Es müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des 'Gemeinsamen Ausschusses' der Feststellung des Verteidigungsfalles zustimmen.

Wenn ein bewaffneter Angriff bereits im Gange ist, aber weder Bundestag noch der 'Gemeinsame Ausschuss' sofort den Verteidigungsfall feststellen können, so gilt der Verteidigungsfall in dem Augenblick als beschlossen und verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Dieser Zeitpunkt wird vom Bundespräsidenten so bald wie möglich verkündet.

Terroristischem Angriff

Seit Anfang Mai 2006 gibt es Pläne der Bundesregierung, einen terroristischen Angriff in der Art des 11. Septembers 2001 als Angriff einer feindlichen Macht mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet einzustufen, der eine sofortige Gefahrenabwehr erfordere. Grundlage dieser Einschätzung ist, dass der UN-Sicherheitsrat den Anschlag vom 11. September 2001 als einen militärischen Schlag bewertet hat und die NATO ihn als Bündnisfall ansieht.

Da anzunehmen ist, dass bei einem terroristischen Angriff dieser Art weder Bundestag noch 'Gemeinsamer Ausschuss' rechtzeitig eine Entscheidung treffen könnten, könnte es sich um einen Fall gemäß Artikel 115a Absatz 4 GG handeln.

Formale Verkündung

Ist der Verteidigungsfall formal festgestellt, so wird diese Feststellung vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ist diese Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise, in der Regel über die Medien. Die Feststellung im Bundesgesetzblatt ist so bald wie möglich nachzuholen.

Völkerrechtliche Erklärungen

Der Bundespräsident kann - sobald die Feststellung des Verteidigungsfalls verkündet und das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird - mit Zustimmung des Bundestages oder (im Falle von dessen Handlungsunfähigkeit) mit Zustimmung des 'Gemeinsamen Ausschusses' völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.

Er kann insbesondere erklären, dass sich Deutschland mit dem Angreifer im Kriegszustand befindet. Die Abgabe dieser Erklärungen ist allerdings erst zulässig, wenn das Bundesgebiet tatsächlich angegriffen wird. Ist zwar der Verteidigungsfall im normalen Verfahren festgestellt, der Angriff aber noch nicht erfolgt, so findet diese Regelung (noch) keine Anwendung.

Beendigung des Verteidigungsfalls

Der Verteidigungsfall kann vom Bundestag mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Bundesrates für beendet erklärt werden.

Er muss für beendet erklärt werden, wenn kein Angriff mehr auf die Bundesrepublik stattfindet und ein solcher Angriff auch nicht mehr unmittelbar bevorsteht. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag die Beendigung des Verteidigungsfalls beschließt.

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