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Lexikon

Deutschland

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Deutschland, mit dem Personen vor einem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können. Es handelt sich insoweit um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft.

In Deutschland gibt es die Verfassungsbeschwerde sowohl auf Bundesebene, d. h. vor dem Bundesverfassungsgericht als auch in einigen Ländern vor dem Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Erstere Verfahren haben dabei die praktisch weitaus größere Bedeutung erlangt. Die Verfassungsbeschwerde ist das häufigste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und nimmt dort etwa 96 Prozent aller anhängigen Verfahren ein.

Die vor allem in diesen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Grundrechten aus Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes und den in Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten hatte und hat entscheidenden Einfluss auf die Rechtspraxis und die Fortbildung des Rechts in nahezu allen Lebensbereichen.

Allgemeines

Nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG kann jeder, der behauptet, in einem seiner Grundrechte oder bestimmter grundrechtsgleicher Rechte durch die öffentliche Gewalt, also durch den Gesetzgeber, durch Regierung und Behörden oder durch die Gerichte, verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Die Möglichkeit, die Kontrolle staatlicher Machtentfaltung durch das höchste deutsche Gericht zu initiieren, liegt damit nicht allein in den Händen staatlicher Organträger, sondern ebenso bei dem in seinen Grundrechten betroffenen Bürger.

Die Verfassungsbeschwerde ist begrenzt auf den Schutz der Grundrechte bzw. bestimmter grundrechtsgleicher Rechte und schützt nicht vor sonstigen Rechtsverletzungen.

Gerügt werden können grundsätzlich alle rechtserheblichen Maßnahmen der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt. Im Regelfall werden Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen erhoben, selten auch unmittelbar gegen Gesetze. Unmittelbar gegen Regierungs- und Behördenhandeln, z. B. Verwaltungsakte, kommt eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer zunächst den Rechtsweg beschritten und erschöpft haben muss.

Die Verfassungsbeschwerde sichert die Grundrechte umfassend gegen jeden Akt staatlicher Gewalt, steht aber nur demjenigen zu, der selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einer Rechtsverletzung betroffen ist. Sie ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und tritt nicht alternativ neben das gerichtliche Rechtsschutzsystem, sondern ist ihm gegenüber subsidiär. Sie kann zulässigerweise nur erhoben werden, wenn zuvor alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft worden sind. Ein Beschwerdeführer muss also - im Regelfall - gegen einen Grundrechtseingriff zunächst vor Gericht klagen und kann erst nach Erschöpfung des Rechtswegs, also nach Einlegung aller ihm möglichen Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde erheben.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Suspensiv-Effekt, Rechtskraft und Vollzug einer angegriffenen Entscheidung bleiben bestehen, es sei denn das Bundesverfassungsgericht erlässt auf Antrag eine einstweilige Anordnung. Allerdings kann die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gelegentlich eine faktische Suspensiv-Wirkung auslösen und dazu führen, dass eine angegriffene Entscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, solange Entsprechendes nicht durch eine einstweilige Anordnung geregelt worden ist.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich von jedem in Deutschland lebenden Menschen erhoben werden, der sich in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt fühlt. Es genügt also nicht, dass ein Beschwerdeführer sich über irgendein Unrecht ärgert. Er muss in seinen eigenen Grundrechten verletzt sein und er muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein.

Die Beschwerde bedarf der Schriftform und muss ausführlich begründet werden. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ist hierfür rechtlich nicht erforderlich, wird aber aufgrund der Komplexität der Rechts- und Verfahrensfragen häufig empfohlen. Das Verfahren ist grundsätzlich gerichtskostenfrei; in Ausnahmefällen kann eine Missbrauchsgebühr verhängt werden. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt das Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei.

Die Verfassungsbeschwerde ist streng fristgebunden - im Regelfall muss sie innerhalb eines Monats nach Erlass des angegriffenen Rechtsaktes, etwa eines letztinstanzlichen Urteils, erhoben und begründet werden, bei Beschwerden gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 BVerfGG). Bei unklarem Fristenlauf kann sie aus Gründen der Fristwahrung sogar vorsorglich erhoben werden.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht kontradiktorisch, d.h. dem Beschwerdeführer steht kein Antragsgegner gegenüber. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rechtsakt, nicht gegen ein Staatsorgan. Die von der Beschwerde betroffenen Verfassungsorgane haben aber die Möglichkeit der Anhörung und des Beitritts zum Verfahren (§ 94 BVerfGG).

Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab

Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte aus den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes sowie bestimmter grundrechtsgleicher Rechte, z. B. des Wahlrechts aus Artikel 38. Nur Verletzungen dieser Rechte können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, andere Rechtsverstöße etwa gegen einfache Gesetzesvorschriften dagegen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht prüft dementsprechend auch nicht die umfassende Rechtmäßigkeit eines gerügten Rechtsverstoßes, sondern nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.

Rechtsfolgenausspruch

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, hebt es ihn grundsätzlich auf (Nichtigkeit). Anders verfährt das Gericht dagegen bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. Ein Gesetz, das gegen Artikel 3 I GG verstößt, wird von dem Gericht in der Regel nicht aufgehoben, sondern für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung verbleibt es dem Gesetzgeber, anstelle der verfassungswidrigen Regelung eine verfassungsmäßige zu erlassen. Das Gericht kann hierzu dem Gesetzgeber eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf die mit der Verfassung unvereinbare Regelung fort gilt. Ausnahmsweise kann das Gericht eine Übergangsregelung durch Urteil anordnen.

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