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Lexikon

Deutschland

Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz gegen gefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und soll vorbeugen, Infektionen frühzeitig erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern.

Es regelt die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern und wissenschaftlichen Einrichtungen.

Das Infektionsschutzgesetz wurde am 12. Mai 2000 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 als Artikel 1 beschlossen und trat am 1. Januar 2001 in Kraft.

Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit

Dieses Gesetz zählt zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Die Ermächtigung in Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 GG beinhaltet Maßnahmen zum Infektionsschutz ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren"), begründet jedoch keine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich Gesundheitswesen.

Das Infektionsschutzgesetz wird nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes durch die Länder vollzogen (landeseigene Verwaltung). Deren Verwaltungskompetenz ergibt sich aus Artikel 83 GG und § 54 IfSG.

Artikel 83 GG  (Ausführung von Gesetzen)
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 54 IfSG  (Vollzug durch die Länder)
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.

Umsetzung (Gefahrenabwehr)

Im Wesentlichen regelt es den Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr und gehört damit zum Rechtsgebiet Polizeirecht. Dementsprechend werden dessen Grundsätze angewendet. Unter anderem muss bei Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zwischen der Inanspruchnahme von Störern und Nichtstörern unterschieden werden (Polizeipflichtigkeit). Dabei ist ein eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß zu gebrauchen (§ 40 VwVfG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

§ 40 VwVfG  (Ermessen)
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Einschränkung von Grundrechten

Durch das Infektionsschutzgesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt:

Artikel 2 GG  (Freiheit der Person)
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 8 GG  (Versammlungsfreiheit)
(1)Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2)Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 10 GG  (Post-, Fernmeldegeheimnis)
(1)Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11 GG  (Freizügigkeit)
(1)Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2)Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 13 GG  (Unverletzlichkeit der Wohnung)
(1)Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
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PDF DokumentInfektionsschutzgesetz  [18.11.2020]
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